Neben allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft des Staates gibt es im Freistaat Thüringen auch Freie Schulen. Schulträger einer solchen Schule ist z.B. eine Elterninitiative, die evangelische oder katholische Kirche oder ein privater Bildungsträger. Laut Thüringer Schulgesetz entsprechen Schulen in Freier Trägerschaft in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen.
Das Land Thüringen ist verpflichtet, für jede/n Schüler/ Schülerin einen festgelegten jährlichen Betrag zu zahlen. Für eine/n Schüler/in an einer Freien Schule liegt dieser Betrag derzeit bei nur 80 Prozent der Kosten, die für den gleichen Schüler/ die gleiche Schülerin im staatlichen System anfallen würden. Die fehlenden 20 Prozent muss ein Schulträger einer Freien Schule anders finanzieren. Daher werden an Freien Schulen meist Elternbeiträge erhoben, das sogenannte Schulgeld.
Die Kinder nehmen am Freitag ihre persönliche Schulsachen und ihr Sportzeug mit nach Hause. Ein Schulranzen ist nicht unbedingt notwendig, ein Rucksack o. ä. ist ausreichend. Bitte helfen Sie Ihrem Kind in der ersten Zeit bei der Vorbereitung für die neue Schulwoche. Sehen Sie bitte mit ihm jedes Wochenende die Federmappe und täglich den Schulplaner durch. Informationen von der Schule werden im Schul-Planer vermerkt, per Email versendet, auf unserer Homepage angezeigt oder hängen z. T. zusätzlich an der Informationstafel als Hinweis aus. Informationen Ihrerseits können im Schulplaner eingetragen werden.
Um Verletzungen vorzubeugen sind im Sport-, Werk- & Sg-Unterricht, Uhren und Schmuckgegenstände (auch Ohrstecker und Haarschmuck) abzulegen.
Bei eigenwilliger Entfernung eines Schülers vom Unterricht, von der Hortgruppe sowie von weiteren schulischen Veranstaltungen der Klasse, erlischt die Aufsichtspflicht des Lehrers bzw. Erziehers. Der Lehrer bzw. Erzieher ist in diesem Falle verpflichtet, die Aufsicht über die Klasse bzw. Gruppe zu gewährleisten.
Sollte Ihr Kind krank werden und nicht am Unterricht teilnehmen können:
Für die Beurlaubung von Schülern findet bei uns die Verfahrensweise des § 7 der „Thüringer Schulordnung“ vom 20.01.1994 Anwendung.
(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
(2) Zuständig für die Entscheidung ist: der Klassenleiter, bei der Beurlaubung bis zu drei Unterrichtstagen. Der Schulleiter, bei Beurlaubung bis zu fünfzehn Unterrichtstagen, zwischen, direkt vor oder nach den Ferien.
Als Erziehungsberechtige obliegt es Ihnen, eine Beurlaubung so zeitig schriftlich zu beantragen, wie es die vorliegenden Antragsgründe zulassen. Außerdem ist plausibel nachzuweisen, dass ein dringender Ausnahmefall vorliegt. Ein unbegründetes Fernbleiben vom Unterricht stellt eine Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Schulpflicht dar.
Krankschreibung
Freistellungen etc.
Schüler die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Schwimm- und Sportunterricht teilnehmen können, müssen ihre Klassen begleiten und nehmen lediglich passiv am Unterricht teil. Ihre Freistellung vom Unterricht kann nur durch eine ärztliche Bescheinigung erwirkt werden.
Legen Sie dem Fachlehrer bitte grundsätzlich ein ärztliches Attest vor, aus dem der vom Arzt festgelegte Zeitraum der Befreiung hervorgeht.
Alle Schüler sind durch die Unfallkasse Thüringen bei Unfällen mit Körperschäden in der Schule versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeiten des Unterrichts, die Pausen, die Ausfall- und Freistunden, die Unterrichtswege und alle anderen schulischen Veranstaltungen. Dazu gehören auch bestätigte Schulwanderungen und Klassenfahrten sowie Aufenthalt im Schulhort. Nicht versichert sind rein private Tätigkeiten.
Auch der Schulweg steht unter Versicherungsschutz, obwohl die Eltern in diesem Fall die Aufsichtspflicht ausüben.
Sachschäden (z.B. eingeworfene Fensterscheiben, Beschädigungen der Kleidung eines Mitschülers beim Spielen u. ä.) sind durch die Unfallkasse Thüringen nicht abgesichert. Eine private Haftpflichtversicherung ist deshalb von Vorteil.
Schäden, die ein Schüler durch Verschulden der Schule erleidet, sind wiederum durch den Kommunalen Schadensausgleich abgesichert.
Bei einem Unfall ist dem behandelten Arzt oder Krankenhaus mitzuteilen, dass ein Schulunfall vorliegt. Die Schule ist umgehend zu benachrichtigen, damit sie den Unfall dem Unfallversicherungsträger anzeigt. In unserem Schulvertrag geben die Eltern ihre Versicherung sowie Telefonnummer an, über die sie in dringenden Fällen für uns erreichbar sind. Erreichen wir die Eltern nicht, lassen wir je nach Grad der Verletzung das Kind von der schnellen Medizinischen Hilfe abholen.
Hier erhalten Sie Informationen zum Thema Kopflausbefall: Information_Kopfläuse_Gesundheitsamt
Zusätzlich können Sie umfangreiche Informationen und nützliche Anwendungstipps in dieser Broschüre von der BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) nachlesen:
Broschüre_Deutsch
Broschüre_Englisch
Broschüre_Arabisch
Wir bitten Sie ausschließlich mithilfe unserer Vordrucke die Vollmachten Ihres Kindes/Ihrer Kinder auszustellen. Die Vordrucke der „Allein-Geh-Vollmacht“ und der „Abhol-Vollmacht“erhalten sie in unserem Sekretariat. Damit der organisatorische Aufwand für uns zu bewältigen und ein reibungsloser Ablauf ab dem ersten Schultag möglich ist, bitten wir Sie, die Wochen vor Schuljahresbeginn zu nutzen, um die Vollmachten abzugeben.
Hier einmal die wichtigsten Informationen in Kürze:
Grüne Liste:
Rote Liste:
Montag & Donnerstag:
07:40 – 10:00 Uhr und
13:30 – 15:30 Uhr
Dienstag & Mittwoch:
07:40 – 10:00 Uhr
Freitag:
07:40 – 10:00 Uhr