Antworten auf die häufigsten Fragen
Schule in freier Trägerschaft
Neben allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft des Staates gibt es im Freistaat Thüringen auch Freie Schulen. Schulträger einer solchen Schule ist z.B. eine Elterninitiative, die evangelische oder katholische Kirche oder ein privater Bildungsträger. Laut Thüringer Schulgesetz entsprechen Schulen in Freier Trägerschaft in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen.
Das Land Thüringen ist verpflichtet, für jeden Schüler einen festgelegten jährlichen Betrag zu zahlen. Für einen Schüler an einer Freien Schule liegt dieser Betrag derzeit bei nur 80 Prozent der Kosten, die für den gleichen Schüler im staatlichen System anfallen würden. Die fehlenden 20 Prozent muss ein Schulträger einer Freien Schule anders finanzieren. Daher werden an Freien Schulen meist Elternbeiträge erhoben, das sogenannte Schulgeld.
Allgemeines
Die Kinder nehmen am Freitag ihre persönliche Schulsachen und ihr Sportzeug mit nach Hause. Ein Schulranzen ist nicht unbedingt notwendig, ein Rucksack o. ä. ist ausreichend. Bitte helfen Sie Ihrem Kind in der ersten Zeit bei der Vorbereitung für die neue Schulwoche. Sehen Sie bitte mit ihm jedes Wochenende die Federmappe und täglich den Schulplaner durch. Informationen von der Schule werden im Schul-Planer vermerkt, per Email versendet, auf unserer Homepage angezeigt oder hängen z. T. zusätzlich an der Informationstafel als Hinweis aus. Informationen Ihrerseits können im Schulplaner eingetragen werden.
Um Verletzungen vorzubeugen sind im Sport-, Werk- & Sg-Unterricht, Uhren und Schmuckgegenstände (auch Ohrstecker und Haarschmuck) abzulegen.
Bei eigenwilliger Entfernung eines Schülers vom Unterricht, von der Hortgruppe sowie von weiteren schulischen Veranstaltungen der Klasse, erlischt die Aufsichtspflicht des Lehrers bzw. Erziehers. Der Lehrer bzw. Erzieher ist in diesem Falle verpflichtet, die Aufsicht über die Klasse bzw. Gruppe zu gewährleisten.
Entschuldigungen und Beurlaubungen - allgemein
Sollte Ihr Kind krank werden und nicht am Unterricht teilnehmen können:
- ist die Schule bis 8:00 Uhr telefonisch oder per E-Mail am gleichen Tag über die Erkrankung & voraussichtliche Dauer zu unterrichten.
- Eltern dürfen ihr Kind bis zu 10 Tagen krankmelden, danach verlangen wir ein ärztliches Attest
- Wenn Ihr Kind wieder zur Schule kommt, muss es eine schriftliche Entschuldigung der Eltern (aus der Dauer und Grund des Fernbleibens hervorgehen) bzw. das ärztliche Attest mitbringen.
- Auch stundenweises Fehlen bzw. Verspätungen bedürfen der schriftlichen Entschuldigung der Eltern.
- Am Tag einer Leistungserhebung ab Klassenstufe 8 kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
- An AWi-Tagen hat jeder Schüler einen „Freitag“ während des gesamten Schuljahres.
D.h. man darf 1x aufgrund von Krankheit ohne ärztliches Attest fehlen – es reicht eine Entschuldigung durch die Erziehungsberechtigten. - Bitten um Freistellungen vom Unterricht für einzelne Stunden aufgrund eines Arztbesuches sind, soweit möglich, rechtzeitig im Voraus, schriftlich an die Stammgruppenleitung zu stellen. Im Nachgang ist zeitnah ein ärztlicher Nachweis, welcher den Zeitraum des Arztbesuches attestiert, bei der Stammgruppenleitung abzugeben. Arztbesuche sollten nach Möglichkeit NICHT während der Schulzeit stattfinden!
Für die Beurlaubung von Schülern findet bei uns die Verfahrensweise des § 7 der „Thüringer Schulordnung“ vom 20.01.1994 Anwendung.
(1) Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Eltern beurlaubt werden. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.
(2) Zuständig für die Entscheidung ist: der Klassenleiter, bei der Beurlaubung bis zu drei Unterrichtstagen. Der Schulleiter, bei Beurlaubung bis zu fünfzehn Unterrichtstagen, zwischen, direkt vor oder nach den Ferien.
Als Erziehungsberechtige obliegt es Ihnen, eine Beurlaubung so zeitig schriftlich zu beantragen, wie es die vorliegenden Antragsgründe zulassen. Außerdem ist plausibel nachzuweisen, dass ein dringender Ausnahmefall vorliegt. Ein unbegründetes Fernbleiben vom Unterricht stellt eine Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Schulpflicht dar.
Besonderheiten bei Krankschreibung/Freistellung für die gymnasiale Oberstufe
Krankschreibung
- Am Morgen des Krankheitstages Abmeldung im Sekretariat telefonisch oder per E-Mail!
- Ist man voraussichtlich mehrere Tage krank, dann wird dies mit angegeben oder es erfolgt ein Anruf / eine E-Mail mit JEDEM Tag des Krankseins
- Entschuldigungen sind nach Genesung und Wiederaufnahme des Schulbesuchs innerhalb von 5 Tagen schriftlich und unterschrieben von den Eltern/dem volljährigen Schüler bei der Mentorin abzugeben!
- Ab dem 4. Tag der Krankschreibung ist ein Krankenschein vom Arzt im Sekretariat per Mail einzureichen und im Original bei Gesundung der Mentorin abzugeben!
- Am Tag einer angekündigten Leistungserhebung, muss ein Krankenschein vom Arzt im Sekretariat per Mail eingereicht werden, sonst wird die nicht erbrachte Leistung mit 0 Punkten bewertet. Dies gilt auch, wenn es sich um den ersten Tag der Krankschreibung handelt.
Freistellungen etc.
- Will ein Schüler sich für bestimmte Stunden oder Tage freistellen lassen, hat er (oder die Erziehungsberechtigten) dies ZUVOR bei der Mentorin schriftlich zu beantragen. Eine Freistellung kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Mentorin diesen in Abstimmung mit betreffenden Kollegen genehmigt hat.
- Ein Fehlen ohne vorherig genehmigte Freistellung wird als Fehlzeit gewertet. Findet in diesem Zeitraum eine Leistungserhebung statt, wird diese mit 0 Punkten bewertet.
Sportbefreiung
Schüler die aus gesundheitlichen Gründen nicht am Schwimm- und Sportunterricht teilnehmen können, müssen ihre Klassen begleiten und nehmen lediglich passiv am Unterricht teil. Ihre Freistellung vom Unterricht kann nur durch eine ärztliche Bescheinigung erwirkt werden.
Legen Sie dem Fachlehrer bitte grundsätzlich ein ärztliches Attest vor, aus dem der vom Arzt festgelegte Zeitraum der Befreiung hervorgeht.
Hinweise zum Versicherungsschutz
Alle Schüler sind durch die Unfallkasse Thüringen bei Unfällen mit Körperschäden in der Schule versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Zeiten des Unterrichts, die Pausen, die Ausfall- und Freistunden, die Unterrichtswege und alle anderen schulischen Veranstaltungen. Dazu gehören auch bestätigte Schulwanderungen und Klassenfahrten sowie Aufenthalt im Schulhort. Nicht versichert sind rein private Tätigkeiten.
Auch der Schulweg steht unter Versicherungsschutz, obwohl die Eltern in diesem Fall die Aufsichtspflicht ausüben.
Sachschäden (z.B. eingeworfene Fensterscheiben, Beschädigungen der Kleidung eines Mitschülers beim Spielen u. ä.) sind durch die Unfallkasse Thüringen nicht abgesichert. Eine private Haftpflichtversicherung ist deshalb von Vorteil.
Schäden, die ein Schüler durch Verschulden der Schule erleidet, sind wiederum durch den Kommunalen Schadensausgleich abgesichert.
Bei einem Unfall ist dem behandelten Arzt oder Krankenhaus mitzuteilen, dass ein Schulunfall vorliegt. Die Schule ist umgehend zu benachrichtigen, damit sie den Unfall dem Unfallversicherungsträger anzeigt. In unserem Schulvertrag geben die Eltern ihre Versicherung sowie Telefonnummer an, über die sie in dringenden Fällen für uns erreichbar sind. Erreichen wir die Eltern nicht, lassen wir je nach Grad der Verletzung das Kind von der schnellen Medizinischen Hilfe abholen.
Hinweise Amt für Soziales und Gesundheit
Hier erhalten Sie Informationen zum Thema Kopflausbefall: Information_Kopfläuse_Gesundheitsamt
Zusätzlich können Sie umfangreiche Informationen und nützliche Anwendungstipps in dieser Broschüre von der BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) nachlesen:
Broschüre_Deutsch
Broschüre_Englisch
Broschüre_Arabisch
Vollmachten
Wir bitten Sie ausschließlich mithilfe unserer Vordrucke die Vollmachten Ihres Kindes/Ihrer Kinder auszustellen. Die Vordrucke der „Allein-Geh-Vollmacht“ und der „Abhol-Vollmacht“erhalten Sie in unserem Sekretariat. Damit der organisatorische Aufwand für uns zu bewältigen und ein reibungsloser Ablauf ab dem ersten Schultag möglich ist, bitten wir Sie, die Wochen vor Schuljahresbeginn zu nutzen, um die Vollmachten abzugeben.
Abholsystem
Hier einmal die wichtigsten Informationen in Kürze:
Grüne Liste:
- Standort: überdachte Bank im vorderen Hofbereich (Richtung Eingangstor)
- bei Regenwetter oder in der kalten Jahreszeit findet die Abmeldung an der grünen Liste im Schulfoyer oder Hortfoyer statt
- hier melden sich alle Schüler ab, die abgeholt werden
- ein Pädagoge sitzt spätestens ab 15:30 Uhr an der Liste und trägt ihre Kinder aus
- vor 15:30 Uhr liegt oftmals eine laminierte grüne Liste dort für Sie bereit, auf der Sie Ihr Kind schon vorab selbstständig austragen können
- suchen Sie während der Abholzeit gerne Ihr Kind auf dem Hof erst ein Mal selbst, sollten sie nicht Fündig werden, fragen Sie bei einem Pädagogen auf dem Hof nach, wir helfen Ihnen gern weiter
Rote Liste:
- Standort: überdachte Bank im hinteren Hofbereich (Richtung Eingangsbereich Schulgebäude)
- bei Regenwetter oder in der kalten Jahreszeit findet die Abmeldung an der roten Liste im Schulfoyer oder Hortfoyer statt
- hier melden sich alle Schüler ab, die alleine nach Hause gehen
- ein Pädagoge sitzt spätestens ab 15:30 Uhr an der Liste und trägt ihre Kinder aus bzw. beaufsichtigt das selbstständige Austragen der Schüler
- Schüler der Klassen 1 und 2 + Schüler die eine Tagesvollmacht haben: werden immer von einem Pädagogen ausgetragen, von uns gegebenenfalls an das Gehen erinnert und los geschickt
- Schüler der Klassen 3 und 4: tragen sich (unter Aufsicht eines Pädagogen) selbstständig aus und sollten in der Regel auch eigenständig an das Losgehen denken
- Schüler ab der 5. Klasse: müssen sich nicht mehr austragen und gehen selbstständig nach Hause
- wenn ihr Kind vor 15:30 Uhr gehen soll, muss es sich gegebenenfalls bei einem Pädagogen im Hort oder auf dem Hof melden, es wird dann zunächst die Vollmacht überprüft und es erfolgt eine Austragung durch den Pädagogen oder den Schüler selbst – je nach Klassenstufe